Menke Gerüstbau GmbH

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Menke Gerüst Montage GmbH
Rodernallee 9
13407 Berlin

Telefon: 030 / 414 56 31
Fax: 030 / 414 57 32
E-Mail: info@baugeruest.de
Web: www.baugeruest.de

I. Allgemeine Bedingungen für die Überlassung und Montage von Gerüsten

  1. Allgemeines
    1. Die Erstellung von Gerüsten und ihre Überlassung erfolgen grundsätzlich zu unseren nachstehenden Bedingungen und den in der Ausschreibung enthaltenen technischen Erfordernissen.

      Darüber hinaus gelten – wenn nicht anders vereinbart – die nachstehenden Bestimmungen:
      • die Verdingungsordnung für Bauleistung (VOB)
      • die DIN 18451 (Richtlinien für Vergabe und Abrechnung der Gerüstbauarbeiten) mit Ausnahme der in Punkt 1.2 dieser AGB näher bezeichneten und hiervon abweichenden Regelungen
      • die für das Gerüstbaugewerbe geltenden DIN-Normen
      • die technischen Vorschriften sowie die Unfallverhütungsvorschriften sämtlich in der jeweils gültigen Fassung als Vertragsgrundlage.

        Die entsprechenden Vorschriften und Texte stehen dem Auftraggeber zur Einsichtnahme zur Verfügung.

        Etwaige, der Ausschreibung des Auftraggebers zu Grunde gelegten Bedingungen, verpflichten uns nicht, soweit sie nicht mit unseren Bedingungen übereinstimmen. Wir widersprechen ihnen ausdrücklich. Von unserer Auftragsbestätigung oder diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen und Nebenabreden sind nur rechtsverbindlich, wen sie von uns schriftlich bestätigt wurden.
    2. Die DIN 18451 ist Vertragsgrundlage mit Ausnahme der Punkte 3.7, 4.3.23 sowie 5.1.3, Satz 4, die mit gleichen Ziffern mit folgenden inhaltlichen Abweichungen geregelt werden:
      • 3.7.1 Die Gerüste sind in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen. Während der Gebrauchsüberlassung übernimmt der Auftraggeber die Obhutspflicht und die Verkehrssicherungspflicht für die Gerüste.
      • 3.7.2 Sofern während der Gebrauchsüberlassung Veränderungen an diesem Zustand auftreten, hat der Auftragnehmer den vertragsmäßigen Zustand auf Aufforderung durch den Auftraggeber wieder herzustellen.
      • 3.7.3 Soweit die Wiederherstellung nicht aus Gründen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat oder infolge natürlichen Verschleißes erfolgt, hat der Auftraggeber die Kosten zu übernehmen, ansonsten trägt der Auftragnehmer die Kosten.
      • 4.3.23 Das Gerüst ist besenrein zurückzugeben.
      • 5.1.3... Bei Einrüstung von Teilflächen werden Aufmasslänge und Aufmasshöhe durch die zu bearbeitende Fläche bestimmt; dabei kann die kleinste Aufmasslänge jedoch nicht kleiner sein als die maximal zulässige Gerüstfeldweite nach DIN 4420, Teil 1 und Teil 2 in Abhängigkeit von Gerüstart- und Gruppe oder entsprechend der vorgegebenen Gerüstfeldweise des Systemgerüstes; die Aufmasshöhe wird von der Standfläche der Gerüste gerechnet.
  2. Auftragserteilung
    1. Unsere Angebote sind freibleibend. Alle Verträge werden von uns erst mit unserer Auftragsbestätigung bindend. Die Angebotsunterlagen bleiben unser Eigentum.

      Für den Inhalt und des Vertrages ist unsere Auftragsbestätigung endgültig maßgebend, wenn ihr der Auftraggeber nicht binnen 3 Arbeitstagen nach ihrem Eingang schriftlich widerspricht, spätestens jedoch vor Arbeitsbeginn. Dies gilt insbesondere bei mündlich bzw. fernmündlich erteilten Aufträgen. Der Auftraggeber erkennt in diesem Fall ausdrücklich die Geltung dieser der Auftragsbestätigung beigefügten Vertragsbedingungen an, sofern er nicht innerhalb der vorgenannten Frist widerspricht.
    2. Unsere Angebote und die Auftragsannahme gehen, soweit nicht vom Besteller bei Anforderung des Gerüstes besonders darauf hingewiesen wurde, davon aus, dass die Gerüsterstellung ohne erschwerende Umstände möglich ist. Kosten die aus erschwerende Umstände resultieren werden gesondert berechnet. Erschwerende Umstände in diesem Sinne sind insbesondere:
      • Fallendes, unebenes oder nicht verdichtetes, nicht tragfähiges Gelände
      • Unzulängliche Zufahrtsmöglichkeiten zur Montagestelle
      • Bauseits geforderte unübliche Verankerung des Gerüstes, Einsetzen von Befestigungsdübeln und ähnliches
      • Beseitigung von Hindernissen wie Kabel, Leitungen und dergleichen sowie deren Absicherung
      • Umhängen auf andere Verankerungspunkte, d. h. Umänderung der Gerüstbefestigung nach Angabe nach Fertigstellung der Gerüste
      • Herstellung von Überbrückungen und Umbauten nach vertragsgemäßer Erstellung sowie der Art von Planierarbeiten
      • besonderer Aufwand zur Herstellung der statischen Voraussetzungen der Aufnahme und Ableitung der von dem Gerüst verursachten Lasten.
    3. Im Angebot und Auftrag sind grundsätzlich nicht enthalten:
      • Aufstellen statischer Berechnungen zur Standfestigkeitsprüfung des Gerüstes und Anfertigen von Zeichnungen jeder Art
      • Gebühren für Genehmigungen jeder Art, insbesondere polizeiliche An- und Abmeldungen, Kosten der Flächennutzung und Baustellenbeleuchtung
      • Auf der Baustelle vorhandene Kräne oder Aufzugsvorrichtungen dürfen von uns zum Transport unseres Gerüstmaterials kostenlos genutzt werden. Die Baustelle muss mit LKW befahrbar sein. Im Bedarfsfall ist Kraftstrom 380/220 V einschließlich Stromanschluss an der Baustelle kostenlos zur Verfügung zu stellen.
  3. Benutzung des Gerüstes Die Gerüste dürfen nur für den im Angebot angegebenen Zweck und stets nach Maßgabe der Gerüstordnung DIN 4420 benutzt werden. Zuwiderhandlungen entbinden uns von der Verantwortung für etwaige daraus entstehende Folgen.

    Jede eigenmächtige Veränderung des Gerüstes sowie am Gerüst ist unzulässig. Verboten ist insbesondere das Entfernen oder Umsetzen von Verankerungen und Verstrebungen, das Anbringen von Aufzügen und Planen, das Untergraben der Gerüste und dergleichen.

    Der Besteller hat das Gerüst nach Ablauf der Vorhaltezeit gereinigt zurückzugeben. Erforderliche Reinigungsarbeiten werden gesondert berechnet.

    Wir sind berechtigt, das Gerüst unentgeltlich zur Werbung für uns zu nutzen.

    Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, unser Gerüst an Dritte weiterzuvermieten.
  4. Gerüststellzeit Die im Angebot genannte Gerüststellzeit ist verbindlich. Wir sind berechtigt, nach Ablauf der Stellzeit das Gerüst abzubauen.
  5. Aufmaß und Abrechnung Aufmaß und Abrechnung erfolgen nach VOB DIN 18451. In der Auftragssumme sind, sofern nicht anders verlangt, regelmäßig die Kosten für Auf- und Abbau der Gerüste, An- und Abtransport des Gerüstmaterials sowie die Vorhaltung des Gerüstmaterials für 4 Wochen enthalten. Bei längerer Vorhaltung der Gerüste, d. h. über 4 Wochen hinaus, werden für jede weitere Woche 10 % des Rechnungsbetrages berechnet.

    Weichen die Massen bei Arbeitsausführung um mehr als 5 % ab, ist der Pauschalpreis zu berichtigen, Änderungen der Massen um mehr als 20 % berechtigen zur Änderung der Einheitspreise und der Pauschale.
  6. Zahlungsbedingungen Die Montagekosten werden nach VOB abgerechnet. Das Überlassungsentgelt und sonstige Kosten werden monatlich abgerechnet und sind jeweils fällig mit dem Tage der Rechnungsstellung. Bei kürzeren Standzeiten als ein Monat erfolgt die Abrechnung nach Aufbau des Gerüstes.

    Die Preisgestaltung der Montagekosten erfolgt auf Grundlage der jeweils geltenden Lohnsätze. Tarifliche Lohnerhöhungen, die für die Vertragszeit gelten, berechtigen uns zu entsprechenden Nachforderungen. Gehört das diesem Vertrag zu Grunde liegende Geschäft nicht zum Betrieb des Handelsgewerbes eines Kaufmanns, so sind wir an unsere Preisangaben auf die Dauer von vier Monaten ab Vertragsabschluss gebunden.

    Die Zurückbehaltung von Zahlungen oder Aufrechnung wegen irgendwelcher Ansprüche des Auftraggebers ist nur im Hinblick auf derartige Ansprüche und Forderungen zulässig, die entweder unbestritten oder aber rechtskräftig festgestellt sind.

    Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung des jeweils fälligen Rechnungsbetrages länger als 30 Tage in Verzug, so ist der jeweils fällige Betrag mit 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, und mit 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, zu verzinsen.

    Kommt der Auftraggeber mit der Bezahlung eines Rechnungsbetrages länger als einen Monat in Verzug, so sind wir berechtigt das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen und das Gerüstmaterial unverzüglich auf Kosten des Auftraggebers abzubauen und abzutransportieren. Gleiches gilt, wenn uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers zu mindern. Werden uns nicht innerhalb einer gesetzten Frist Sicherheiten nachgewiesen, können wir von allen bestehenden Verträgen zurücktreten oder ihre Erfüllung ablehnen und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

  7. Schadensersatz Für Schäden die beim Auf- und Abbau oder sonstigen Gelegenheiten nachweislich von unseren Monteuren schuldhaft verursacht wurden, haften wir im Rahmen der Leistungen unseres Haftpflichtversicherers. Entsprechende Schäden sind uns innerhalb von drei Tagen schriftlich anzuzeigen.

    Für Schäden an dem Gerüst oder für das Abhandenkommen von Teilen des Gerüsts nach dessen Überlassung bis zum Abbau, haftet der Auftraggeber.

    Schäden an Lichtreklamen und Neonröhren, an Antennen sowie auf Dächern, falls dort Geräte aufgestellt werden müssen, sowie solche die beim Anbringen von Verankerungen entstehen, sind hiervon nicht gedeckt. Für diese und andere Schäden, die den Leistungsumfang unseres Haftpflichtversicherers überschreiten, sind wir nur in den Fällen zum Ersatz verpflichtet, in denen wir wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haften.

  8. Freigabe von Gerüsten zum Abbau Die Freigabe zum Gerüstabbau hat schriftlich zu erfolgen. Mündliche oder fernmündliche Abmeldungen müssen vom Auftraggeber unverzüglich schriftlich bestätigt werden. Die Zeitdauer der Gebrauchsüberlassung endet frühestens 3 Tage nach Eingang der schriftlichen Freigabe bei uns.

    Können freigemeldete Gerüste aus dem Auftraggeber zu vertretenen Gründen nicht innerhalb von 3 Werktagen ab- oder umgebaut werden, so verlängert sich die Vorhaltezeit zur Erfüllung der zum ordnungsgemäßen Ab- oder Umbau erforderlichen Voraussetzungen. Dies ist uns schriftlich mitzuteilen.

  9. Nebenabreden Sämtliche Vereinbarungen, die von diesen Vertragsbedingungen abweichen sowie Nebenabreden hinsichtlich des Gesamtvertrages bedürfen der Schriftform und werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.

  10. Verbindlichkeit dieser Bedingungen Sollten einzelne Teile der vorstehenden Vermiet- und Montagebedingungen durch Gesetz oder Verordnung ungültig sein oder werden, so wird dadurch die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

  11. Erfüllungsort und Gerichtsstand Als Berichtsstand wird Berlin vereinbart, soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person oder Rechtsperson des öffentlichen Rechts ist.

II. Allgemeine Bedingungen für die Vermietung und Überlassung von Bauaufzügen

Die Überlassung von Bauaufzügen der Menke Gerüst Montage GmbH erfolgt ausschließlich nach Maßgabe der nachfolgenden Bedingungen. Entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt. Mit Abschluss des Erstvertrages unter Einbeziehung der nachfolgenden Bedingungen erkennt der Auftraggeber die Geltung der Allgemeinen Bedingungen für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung zwischen den Parteien an.

  1. Die Menke Gerüst Montage GmbH verpflichtet sich dem Auftraggeber den im Leistungsverzeichnis aufgeführten Bauaufzug mit Zubehör für die vereinbarte Zeit aufzustellen und zu überlassen. Die Menke Gerüst Montage GmbH übergibt den Bauaufzug im betriebsfähigen Zustand. Mit der Übergabe an den Auftraggeber geht die Gefahr einer Verschlechterung des Vertragsgegenstandes auf den Auftraggeber über.

  2. Im Übergabeprotokoll hat der Auftraggeber den einwandfreien Zustand des übernommenen Bauaufzuges und den Umfang des Zubehörs zu bestätigen. Verborgene Mängel sind unverzüglich nach Feststellung bei der Menke Gerüst Montage GmbH anzuzeigen. Der Auftraggeber hat der Menke Gerüst Montage GmbH Gelegenheit zu geben, die von der Menke Gerüst Montage GmbH zu vertretenden Mängel zu beseitigen.

  3. Der ausreichende Zugang zu den Stellflächen und deren ausreichende Tragfähigkeit ist von dem Auftraggeber sicherzustellen und zu erhalten, sowie ggf. nachzuweisen. Es wird vorausgesetzt, dass an dem mit dem Bauaufzug zu versehendem Gebäude geeignete und ausreichende Verankerungsmöglichkeiten vorhanden sind. Die Standsicherheit des Gebäudes bzw. einzelner Bauteile unter Berücksichtigung der Einflüsse von statischen und dynamischen Belastungen durch die Verankerungen ist ggf. von dem Auftraggeber anzugeben.

    Bei der Mastverankerung an einem vorhandenen Gerüst hat dieses durch entsprechende und geeignete Verankerung zu erfolgen, die die zusätzlichen Kräfte aufnehmen bzw. in das Bauwerk einleiten.

  4. Der Übergabetermin ergibt sich aus dem Leistungsverzeichnis. Die Rückgabe des Bauaufzuges erfolgt im gereinigten Zustand und frei von Schäden und Mängeln. Über die Rückgabe wird ein Rückgabeprotokoll angefertigt und vom Auftraggeber unterzeichnet. Während der Dauer der Überlassung hat die Menke Gerüst Montage GmbH jederzeit Zutritt zu dem Bauaufzug.

  5. Das vereinbarte Vergütung ist im Voraus ohne Abzug fällig. Die Vergütung wird für die gesamte Zeit der vereinbarten Dauer der Überlassung berechnet. Die Vergütung ist zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen. Wird der Bauaufzug nicht zum vereinbarten Zeitpunkt zurückgegeben, erfolgt die Berechnung einer Nutzungsausfallentschädigung in Höhe der vereinbarten Vergütung. Die Menke Gerüst Montage GmbH ist berechtigt, einen höheren Schaden nachzuweisen. Der Auftraggeber ist berechtigt, den Nachweis eines niedrigeren Schadens zu führen.

    Kosten für die erstmalige Montage, in Inbetriebnahme und Übernahme des Bauaufzuges sowie die Einweisung des Betriebspersonals sind in der Vergütung enthalten.

  6. In der Vergütung ist kein Reparaturkostenanteil enthalten. Der Berechnung der Vergütung liegt eine Schicht von bis zu 8 Stunden an Arbeitstagen (Mo-Fr) zu Grunde. Eine längere arbeitstägliche Verwendung sowie die Verwendung an Samstagen, Sonn- und Feiertagen ist nur mit schriftlicher Zustimmung von der Menke Gerüst Montage GmbH gestattet.

  7. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass das Gerät nur seiner Bestimmung gemäß gebraucht wird und die Bedienung des Bauaufzuges nur durch geeignete, erfahrene Fachkräfte erfolgt. Der Bauaufzug ist gegen Witterungseinflüsse und Diebstahl zu schützen. Werkseitig vorgeschriebene Wartungen des Bauaufzuges und Reparaturen während der Dauer der Überlassung werden von der Menke Gerüst Montage GmbH auf Kosten des Auftraggebers durchgeführt. Der Auftraggeber hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass die nach der Betriebsanleitung bzw. dem Prüfbuch notwendige Arbeiten während der Dauer der Überlassung sachgerecht ausgeführt werden.

  8. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Schäden an dem Bauaufzug unverzüglich anzuzeigen. Der Auftraggeber haftet der Menke Gerüst Montage GmbH für alle Schäden an dem Bauaufzug, insbesondere für diejenigen Schäden, welche durch den Einsatz nicht geeigneten Personals verursacht werden. Während der Dauer der Überlassung haftet der Auftraggeber für die im Zusammenhang mit dem Bauaufzug bestehenden Risiken (Haftpflicht, Maschinenbruch, Diebstahl u.s.w.), insbesondere für die von dem Bauaufzug ausgehende Betriebsgefahr. Da keine Maschinenversicherung vereinbart ist, verpflichtet sich der Auftraggeber, den Bauaufzug in seine Allgemeine Betriebshaftpflichtversicherung einzuschließen. Soweit von Dritten Ansprüche wegen Unfalls, Personen- oder Sachschaden gegen die Menke Gerüst Montage GmbH geltend gemacht werden, stellte der Auftraggeber die Menke Gerüst Montage GmbH davon frei. Die Kosten der Versicherung trägt der Auftraggeber.

  9. Die Menke Gerüst Montage GmbH haftet für Schäden des Auftraggebers nur, wenn die Menke Gerüst Montage GmbH, deren gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig den Schaden herbeigeführt haben sowie, wenn die Schäden durch Verletzung einer Hauptpflicht von der Menke Gerüst Montage GmbH entstanden sind, es sei denn, diese ist lediglich auf leichte Fahrlässigkeit zurückzuführen.

  10. Zur Ermöglichung einer ordnungsgemäßen Kontrolle des zurückgegebenen Bauaufzuges werden Ansprüche der Menke Gerüst Montage GmbH wegen Veränderung oder Verschlechterung des Bauaufzuges erst zwei Monate nach Rückgabe derselben fällig. Die Verjährung tritt mithin erst 8 Monate nach Rückgabe des Bauaufzuges ein.

  11. Eine Weitervermietung des Bauaufzuges an Dritte ist nur mit Zustimmung der Menke Gerüst Montage GmbH zulässig. Unabhängig vom Vorliegen einer Zustimmung tritt der Auftraggeber sämtliche Forderungen aus einer Weitervermietung gegenüber Dritten an die Menke Gerüst Montage GmbH ab. Die Menke Gerüst Montage GmbH nimmt die Abtretung an.

  12. Die Menke Gerüst Montage GmbH ist berechtigt, das Vertragsverhältnis über den Baufaufzug ganz oder teilweise fristlos zu kündigen, wenn der Auftraggeber Veränderungen an dem Bauaufzug vornimmt oder vornehmen lässt oder den Bauaufzug unter erschwerten, nicht vereinbarten Bedingungen nutzt, wenn der Auftraggeber gegen wesentliche Bestimmungen des zu Grunde liegenden Vertrages verstößt oder über das Vermögen des Auftraggebers ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird.

  13. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Berlin.

  14. Sollten einzelne Bestimmungen der vorstehenden Allgemeine Bedingungen unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Regelungen davon unberührt.

Stand: 13.08.2024

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